Web-Aufbereitung
  • Deniz Akat

Barrierefreie Website: Pflicht seit 2025 — wen das BFSG trifft

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt — aber längst nicht für jede Website. Hier steht, wer betroffen ist und was zu tun ist.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem stellt sich in vielen Betrieben dieselbe Frage: Ist eine barrierefreie Website Pflicht — auch für den Handwerksbetrieb, die Kanzlei, den Laden um die Ecke?

Die kurze Antwort lautet: nicht für jede Website und nicht für jedes Unternehmen. Das Gesetz knüpft an bestimmte Produkte und Dienstleistungen an, nicht pauschal an jede Internetseite. Wer allerdings online verkauft, bucht oder Verträge abschließen lässt, sollte genau hinsehen.

Dieser Beitrag ordnet ein, wen die Pflicht trifft, was Barrierefreiheit im Alltag konkret bedeutet — und warum sich die meisten Maßnahmen auch dann lohnen, wenn Sie gar nicht betroffen sind.

Was das BFSG ist — und was es nicht ist

Das BFSG setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um, eine europäische Richtlinie mit dem Ziel, in allen Mitgliedstaaten dieselben Anforderungen an Barrierefreiheit zu stellen. Ein deutscher Onlineshop soll also grundsätzlich dieselben Regeln erfüllen wie ein französischer.

Wichtig ist, was das Gesetz nicht sagt. Es steht dort nirgends: „Jede Website in Deutschland muss barrierefrei sein.“ Stattdessen benennt es Gruppen von Produkten — etwa Selbstbedienungsterminals, Lesegeräte für E-Books oder bestimmte Endgeräte — und Gruppen von Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden.

Für Websites ist vor allem eine dieser Gruppen entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind damit, vereinfacht gesagt, Angebote, bei denen ein Verbraucher über eine Website oder App einen Vertrag abschließen kann. Der Onlineshop gehört dazu, die Terminbuchung mit Bezahlung, das Ticketportal.

Behörden, Ämter und andere öffentliche Stellen bleiben außen vor — nicht, weil sie frei wären, sondern weil für sie schon länger eigene Vorschriften zur Barrierefreiheit gelten. Wenn Sie für eine Kommune oder eine öffentliche Einrichtung arbeiten, gilt für Sie ein anderes Regelwerk als das hier beschriebene.

Für wen eine barrierefreie Website Pflicht ist

Eine belastbare Faustregel für den ersten Blick: Können Verbraucher auf Ihrer Website einen Vertrag abschließen? Wenn ja, sollten Sie das Thema ernst nehmen und im Zweifel juristisch klären lassen.

Typische Fälle sind ein Onlineshop mit Warenkorb, eine Buchungsstrecke für Termine oder Übernachtungen, ein Ticketverkauf, ein kostenpflichtiges Abonnement oder ein Kursportal mit Anmeldung und Bezahlung. Überall dort entsteht der Vertrag auf elektronischem Weg.

Eine reine Visitenkarten-Website dagegen — Leistungen, Team, Anfahrt, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, sonst nichts — enthält keinen solchen Vertragsabschluss. Für sie spricht viel dafür, dass sie von dieser Pflicht nicht erfasst wird. Ebenso liegt der Fall bei Angeboten, die sich ausschließlich an andere Unternehmen richten: Das Gesetz stellt auf Verbraucher ab.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Das BFSG kennt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen — allerdings nur bei Dienstleistungen, nicht bei Produkten. Wer also Waren herstellt, die unter das Gesetz fallen, kann sich darauf nicht berufen.

Ob Sie als Kleinstunternehmen gelten, hängt an zwei Größen: der Zahl der Beschäftigten und dem Jahresumsatz beziehungsweise der Jahresbilanzsumme. Für beide gibt es feste Schwellenwerte. Diese Schwellen sind niedrig angesetzt, und sie exakt auf Ihren Betrieb anzuwenden, ist eine juristische Frage — lassen Sie das prüfen, statt es zu schätzen.

Zwei Dinge sollten Sie dabei im Kopf behalten. Erstens ist die Ausnahme kein Dauerzustand: Wächst Ihr Betrieb über die Schwelle, greift die Pflicht. Zweitens befreit sie Sie nur von der gesetzlichen Vorgabe — nicht davon, dass ein Teil Ihrer Kundschaft Ihre Seite sonst schlicht nicht bedienen kann.

Was Barrierefreiheit praktisch bedeutet

Barrierefreiheit klingt nach einem großen Wort. In der Umsetzung ist sie eine Sammlung vieler kleiner, sehr konkreter Dinge. Die wichtigsten davon:

  • Ausreichende Kontraste. Hellgrauer Text auf weißem Grund sieht in der Entwurfsdatei elegant aus und ist bei Sonnenlicht auf dem Handy nicht mehr zu lesen. Solche Entscheidungen fallen in der Gestaltung — dort, wo CSS die Darstellung steuert.
  • Bedienung ohne Maus. Manche Menschen steuern eine Website ausschließlich mit der Tastatur. Jeder Link, jedes Feld, jeder Knopf muss also mit der Tabulatortaste erreichbar sein — und man muss sehen, wo man gerade steht.
  • Bildbeschreibungen. Ein kurzer Alternativtext beschreibt, was auf einem Bild zu sehen ist. Rein dekorative Bilder brauchen keinen.
  • Verständliche Sprache. Kurze Sätze, klare Begriffe, erklärte Fachwörter. Das ist keine technische, sondern eine redaktionelle Aufgabe.
  • Vorlesbarkeit. Vorleseprogramme lesen nicht das Bild der Seite, sondern ihre Struktur im HTML: Überschriften der Reihe nach, Listen als Listen, Formularfelder mit echter Beschriftung.
  • Keine Information allein über Farbe. Wenn ein Pflichtfeld nur rot umrandet ist, bemerkt das nicht jeder. Es braucht zusätzlich einen Text.
  • Vergrößerbarkeit. Die Seite muss auch dann nutzbar bleiben, wenn jemand die Schrift deutlich hochzoomt.

EN 301 549 und die WCAG: der technische Maßstab

Das Gesetz selbst beschreibt keine Pixelwerte. Den technischen Maßstab liefert die europäische Norm EN 301 549. Sie ist das Dokument, an dem sich Prüfungen orientieren.

Für Webinhalte baut diese Norm auf den WCAG auf, den internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Deren vier Grundprinzipien sind leicht zu merken: Inhalte sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein — robust im Sinne von: sie funktionieren auch mit Hilfsmitteln wie Vorleseprogrammen.

Die WCAG kennen mehrere Stufen. In der Praxis ist die mittlere Stufe der übliche Maßstab; die höchste verlangt Dinge, die für eine gewöhnliche Unternehmenswebsite selten verhältnismäßig sind. Sie müssen diese Dokumente nicht selbst lesen. Aber Sie sollten Ihre Agentur danach fragen können.


Warum das allen Besuchern nützt

Barrierefreiheit wird oft als Sonderthema für eine kleine Gruppe verstanden. Das trifft die Sache nicht. Fast jede Maßnahme hilft auch Menschen ohne dauerhafte Einschränkung.

Wer im Zug mit einer Hand am Haltegriff auf dem Handy tippt, ist in diesem Moment eingeschränkt. Wer draußen in der Sonne steht, braucht Kontrast. Wer sich den Arm gebrochen hat, bedient wochenlang alles mit der Tastatur.

Wer älter wird, zoomt. Und wer ein Video ohne Ton anschaut, weil er im Wartezimmer sitzt, ist auf Untertitel angewiesen. Keine dieser Personen hat eine Behinderung — alle profitieren von denselben Maßnahmen.

Dazu kommt ein Nebeneffekt, den viele unterschätzen: Eine Seite, die man ohne Nachdenken bedienen kann, verliert weniger Besucher unterwegs. Klare Beschriftungen, gut lesbarer Text und Formulare, die verständlich sagen, was fehlt, führen zu mehr abgeschlossenen Anfragen — ganz ohne Gesetz.

Barrierefreie Website: Pflicht mit Nebenwirkung fürs Google-Ranking

Google bewertet Barrierefreiheit nicht als eigenen Rangfaktor — das sollte niemand behaupten. Interessant ist etwas anderes: Eine Suchmaschine liest eine Seite auf sehr ähnliche Weise wie ein Vorleseprogramm. Beide sehen kein Bild, sondern Struktur und Text.

Deshalb zahlen viele Barrierefreiheits-Maßnahmen direkt auf Ihre Sichtbarkeit ein. Eine saubere Überschriften-Reihenfolge zeigt Google die Gliederung Ihres Themas. Alternativtexte sind die einzige Information, die eine Suchmaschine über den Inhalt eines Fotos hat.

Sprechende Linktexte sagen, was den Besucher erwartet — „Preise für die Terminbuchung“ statt „hier klicken“. Und Untertitel machen den Inhalt eines Videos überhaupt erst durchsuchbar.

Das ist der angenehme Teil dieses Themas: Sie arbeiten einmal und zahlen auf zwei Konten ein. Wer beides zusammen betreuen lässt, kann das in der laufenden Betreuung und SEO-Arbeit an der Website mitlaufen lassen, statt es als Sonderprojekt zu behandeln.

So prüfen Sie Ihren Stand in einer halben Stunde

Eine vollständige Prüfung nach der Norm gehört in fachkundige Hände. Einen ehrlichen ersten Eindruck bekommen Sie aber selbst — mit Bordmitteln, ohne Werkzeug zu kaufen:

  1. Tastatur-Test. Legen Sie die Maus weg und gehen Sie mit der Tabulatortaste durch Ihre Startseite. Erreichen Sie jeden Link und jeden Knopf? Sehen Sie jederzeit, wo Sie gerade sind? Kommen Sie aus einem geöffneten Fenster wieder heraus?
  2. Zoom-Test. Vergrößern Sie die Seite im Browser deutlich. Verschwindet Text, überlappen Elemente, muss man plötzlich seitlich scrollen?
  3. Vorlese-Test. Windows und macOS bringen eine Vorlesefunktion mit. Lassen Sie sich eine Unterseite vorlesen. Ergibt die Reihenfolge Sinn? Werden Bilder beschrieben oder nur als „Bild“ angesagt?
  4. Kontrast-Test. Öffnen Sie Ihre Seite auf dem Handy im Freien. Was Sie dort nicht lesen können, ist zu kontrastarm.
  5. Ton-aus-Test. Schauen Sie Ihr Startseiten-Video ohne Ton. Verstehen Sie die Botschaft?
  6. Formular-Test. Schicken Sie ein Formular absichtlich fehlerhaft ab. Wird im Klartext erklärt, was fehlt — oder nur ein Feld rot eingefärbt?

Notieren Sie, was auffällt. Diese Liste ist bereits eine brauchbare Arbeitsgrundlage für ein Gespräch mit Ihrer Agentur.

Häufige Fragen

Ist eine barrierefreie Website Pflicht für jedes Unternehmen?

Nein. Das BFSG erfasst bestimmte Produkte und Dienstleistungen, nicht jede Website pauschal. Entscheidend ist vor allem, ob Verbraucher bei Ihnen online einen Vertrag abschließen können. Hinzu kommt die Ausnahme für Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich.

Weil die Einordnung im Einzelfall von Details abhängt — Art des Angebots, Zielgruppe, Unternehmensgröße —, ist sie eine Rechtsfrage und keine Geschmacksfrage. Wer online verkauft und unsicher ist, sollte das klären lassen, statt zu hoffen.

Was passiert, wenn ich die Anforderungen nicht erfülle?

Die Einhaltung wird behördlich überwacht. Die zuständige Stelle kann Mängel feststellen, Nachbesserung verlangen und im Ernstfall untersagen, dass eine Dienstleistung weiter angeboten wird. Zudem drohen Bußgelder. Konkrete Summen nennen wir hier bewusst nicht — sie hängen vom Einzelfall ab und gehören in eine anwaltliche Einschätzung.

Muss ich meine Website komplett neu bauen lassen?

Meistens nicht. Ein großer Teil der typischen Mängel lässt sich im Bestand beheben: Kontraste anpassen, Alternativtexte nachtragen, Formularbeschriftungen korrigieren, die Bedienung per Tastatur reparieren.

Ein Neubau lohnt sich dann, wenn die Seite technisch so gebaut ist, dass jede Korrektur an anderer Stelle etwas kaputt macht — oder wenn ohnehin ein Relaunch ansteht. Dann ist Barrierefreiheit von Anfang an günstiger als jede Nachrüstung.

Reicht ein Overlay-Werkzeug, das man einfach einbindet?

Es gibt Zusatzprogramme, die sich als Leiste über eine Website legen und dort Schrift vergrößern oder Kontraste umschalten. Sie ersetzen keine sauber gebaute Seite. Solche Werkzeuge können die zugrunde liegende Struktur nicht reparieren, und genau die ist es, auf die Vorleseprogramme angewiesen sind.

Betrachten Sie ein Overlay allenfalls als Notpflaster, nie als Nachweis. Der Maßstab bleibt die Norm — und die prüft die Seite selbst, nicht ihr Zubehör.

Was Sie jetzt tun können

Klären Sie zuerst die Frage der Betroffenheit: Kann bei Ihnen ein Verbraucher online einen Vertrag abschließen? Machen Sie danach die sechs Tests von oben und schreiben Sie die Funde auf. Und lassen Sie die drei Punkte zuerst beheben, die am meisten Menschen betreffen — Kontraste, Tastaturbedienung, Formulare.

Wenn Sie unsicher sind, wo Ihre Seite steht, schauen wir sie uns an und sagen Ihnen, was aufzuräumen ist und was nicht — kurz per WhatsApp oder E-Mail genügt für den Anfang.

*Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang das BFSG für Ihr Unternehmen gilt, hängt vom Einzelfall ab — fragen Sie im Zweifel eine Anwältin oder einen Anwalt.*

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