Leistung
Barrierefreie Websites, die das BFSG erfüllen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verlangt, dass bestimmte digitale Angebote für Menschen mit Behinderung nutzbar sind – vor allem Onlineshops und Dienstleistungen für Verbraucher.
Wir prüfen Ihre Seite gegen WCAG 2.1 AA, benennen die Mängel nach Dringlichkeit und beheben sie. Ohne Drohkulisse: Die meisten Anforderungen sind handwerkliche Sorgfalt, keine Raketentechnik.
Ob das Gesetz Sie überhaupt betrifft, ist eine eigene Frage – die klärt der Beitrag Barrierefreie Website: Pflicht seit 2025 mit einem Selbsttest in einer halben Stunde. Hier steht, was wir tun, wenn die Antwort ja lautet.
Der Maßstab, gegen den wir prüfen
Was „barrierefrei“ konkret heißt, definiert das BFSG nicht selbst. Es verweist auf eine europäische Norm, und die stützt sich auf die WCAG 2.1 auf Stufe AA – einen internationalen Katalog von Prüfpunkten. Genau der ist unsere Prüfliste, und genau darauf bezieht sich der Bericht, den Sie von uns bekommen.
Warum es das Gesetz gibt, wen es trifft und was für öffentliche Stellen zusätzlich gilt, steht ausführlich im Beitrag Barrierefreie Website: Pflicht seit 2025.
Wer betroffen ist – und wer nicht
Die häufigste Frage im Erstgespräch. Die Einordnung im Überblick:
- Onlineshops, die an Verbraucher verkaufen – unabhängig von der Größe des Sortiments
- Anbieter von Bankdienstleistungen, Telekommunikation und Personenbeförderung für Verbraucher
- Buchungs- und Terminstrecken, über die Verbraucher Verträge abschließen
- Anbieter von E-Books, Lesegeräten und darauf bezogenen Diensten
- Hersteller bestimmter Geräte wie Selbstbedienungsterminals und Geldautomaten
- Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz – aber nur bei Dienstleistungen, nicht bei Produkten
- Reine Unternehmenswebsites ohne Angebot an Verbraucher (B2B)
- Inhalte, die vor Juni 2025 archiviert wurden und nicht mehr gepflegt werden
Wir setzen technisch um – juristisch beraten dürfen wir nicht
Diese Seite ist eine sachliche Einordnung, keine Rechtsberatung. Ob Ihr konkretes Angebot unter das BFSG fällt, ob die Kleinstunternehmerausnahme greift und wie eine Erklärung zur Barrierefreiheit formuliert sein muss, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt für IT-Recht verbindlich – wir nicht.
Was wir übernehmen, ist die Umsetzung: Kontraste, Tastaturbedienung, Alternativtexte, Formularbeschriftungen, Struktur und Prüfung mit echten Hilfsmitteln. Wenn Sie Beratung zu den organisatorischen Pflichten brauchen, verweisen wir gern weiter – siehe auch Datenschutz-Beratung, wo dieselbe Trennung gilt.
WCAG 2.1 AA in verständlichem Deutsch
Hinter dem sperrigen Namen stehen die „Web Content Accessibility Guidelines“ – Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Sie kennen drei Stufen: A ist das Minimum, AA der geforderte Standard, AAA ein Ideal, das selbst spezialisierte Anbieter selten vollständig erreichen. Für das BFSG zählt AA.
Die Richtlinien sind nach vier Prinzipien geordnet. Wer sie einmal verstanden hat, kann die meisten Prüfpunkte selbst einordnen – sie sind weniger technisch, als der Name vermuten lässt.
Die vier Prinzipien
Wahrnehmbar
Jede Information muss über mehr als einen Sinn zugänglich sein. Ein Bild braucht eine Textbeschreibung, ein Video Untertitel, farbige Hinweise zusätzlich ein Wort oder ein Zeichen. Rot und grün allein reichen nicht – rund jeder zwölfte Mann unterscheidet diese Farben schlecht.
Bedienbar
Alles muss mit der Tastatur erreichbar sein, in sinnvoller Reihenfolge und mit sichtbarer Markierung des aktuellen Elements. Kein Element darf die Tastatur einsperren, und automatisch laufende Inhalte müssen anhaltbar sein.
Verständlich
Die Sprache der Seite muss technisch hinterlegt sein, damit Vorleseprogramme richtig aussprechen. Navigation bleibt auf allen Seiten an derselben Stelle. Fehler in Formularen werden im Klartext erklärt, nicht nur rot umrandet.
Robust
Der Seitenaufbau muss technisch sauber sein, damit Hilfsmittel ihn deuten können: echte Überschriftenebenen, echte Knöpfe statt angeklickter Kästen, korrekt ausgezeichnete Formularfelder. Das ist derselbe saubere Code, von dem auch Suchmaschinen profitieren.
Die vier häufigsten Verstöße
Bei fast jeder Website, die wir prüfen, tauchen dieselben vier Punkte auf. Sie sind zugleich die am schnellsten behebbaren:
- Zu schwacher KontrastWahrnehmbar
- Hellgraue Schrift auf weißem Grund. Gefordert ist ein Verhältnis von 4,5 zu 1 für normalen Text und 3 zu 1 für große Schrift. Prüfen können Sie das selbst mit unserem Kontrast-Prüfer – meist reicht es, den Grauton eine Stufe dunkler zu setzen.
- Keine TastaturbedienungBedienbar
- Menüs, die nur bei Mauskontakt aufklappen, oder Fenster, aus denen man mit der Tabulatortaste nicht mehr herauskommt. Der Selbsttest dauert zwei Minuten: Maus weglegen und nur mit Tabulator und Eingabetaste durch die Seite gehen.
- Fehlende AlternativtexteWahrnehmbar
- Bilder ohne Beschreibung. Wichtig ist die Unterscheidung: Ein informatives Bild braucht einen Text, der seinen Inhalt wiedergibt; ein reines Schmuckbild bekommt einen leeren Alternativtext, damit Vorleseprogramme es überspringen statt den Dateinamen vorzulesen.
- Formulare ohne BeschriftungRobust
- Felder, deren Beschriftung nur als grauer Platzhaltertext im Feld steht und beim Tippen verschwindet. Vorleseprogramme melden dann „Eingabefeld“ ohne jeden Hinweis, was hinein soll. Jedes Feld braucht ein fest verknüpftes Label.
So gehen wir vor
- 1
Automatische Prüfung1 Tag
Werkzeuge wie axe und Lighthouse finden etwa ein Drittel der Probleme in Minuten – vor allem Kontraste, fehlende Beschriftungen und falsche Überschriftenebenen.
- 2
Prüfung von Hand1–3 Tage
Den Rest findet nur ein Mensch: Wir bedienen die Seite ausschließlich mit der Tastatur, hören sie mit einem Vorleseprogramm ab und prüfen, ob die Reihenfolge Sinn ergibt.
- 3
Bericht mit Prioritäten1 Tag
Sie bekommen eine Liste, sortiert nach Schwere: Was blockiert die Nutzung vollständig, was erschwert sie, was ist Feinschliff. Mit Aufwandsschätzung pro Punkt.
- 4
Umsetzungnach Umfang
Wir beheben die Punkte – bei eigenen Projekten im laufenden Betrieb, bei fremden Websites nach Absprache mit dem bisherigen Dienstleister.
- 5
Nachprüfung1 Tag
Dieselben Tests noch einmal, damit belegt ist, dass die Punkte tatsächlich weg sind. Das Protokoll bleibt bei Ihnen in den Unterlagen.
Barrierefreiheit nützt allen
Die Vorstellung, es gehe hier um eine kleine Randgruppe, stimmt nicht. Untertitel nutzt, wer im Zug ohne Kopfhörer sitzt. Guter Kontrast hilft jedem, der bei Sonnenlicht aufs Telefon schaut. Große Klickflächen helfen allen mit kalten Fingern oder Handschuhen. Klare Sprache hilft allen, die schnell etwas suchen. Und Sehschwächen nehmen mit dem Alter zu – Ihre Kundschaft altert mit.
Dazu kommt ein technischer Nebeneffekt: Sauberer Seitenaufbau mit echten Überschriften und beschrifteten Elementen ist genau das, was Suchmaschinen zum Verstehen einer Seite brauchen. Barrierefreiheit und SEO-Technik arbeiten in dieselbe Richtung – man macht die Arbeit einmal und bekommt beides.
FAQ
Häufig gestellte Fragen
In den meisten Fällen nicht. Das Gesetz zielt auf Dienstleistungen für Verbraucher, die elektronisch abgeschlossen werden – also Shops, Buchungen, Verträge. Eine reine Visitenkarten-Website, auf der Sie Ihr Unternehmen vorstellen und ein Kontaktformular anbieten, fällt in aller Regel nicht darunter.
Sobald Sie aber online verkaufen, Termine verbindlich buchbar machen oder Verträge abschließen lassen, sieht es anders aus. Die verbindliche Einordnung Ihres Falls gehört zum Anwalt; eine erste Orientierung gibt unser Beitrag Barrierefreie Website: Pflicht?.
Das hängt stark vom Ausgangszustand ab. Kontraste, Alternativtexte und Formularbeschriftungen sind bei einer normalen Firmenwebsite oft in ein bis zwei Arbeitstagen erledigt. Aufwendig wird es, wenn Menüs, Aufklappelemente oder Dialogfenster grundsätzlich nicht tastaturbedienbar sind – dann werden Bausteine neu gebaut.
Deshalb beginnen wir immer mit der Prüfung. Danach wissen Sie, ob es um zwei Tage oder um zwei Wochen geht, statt einen Pauschalpreis für Unbekanntes zu zahlen.
Nein. Gemeint sind Skripte, die per Knopf am Bildrand Schrift vergrößern oder Kontraste umschalten. Sie ändern nichts am eigentlichen Aufbau der Seite: Ein Bild ohne Alternativtext hat auch mit Overlay keinen, und ein Menü, das die Tastatur ignoriert, ignoriert sie weiterhin.
Betroffenenverbände lehnen diese Werkzeuge überwiegend ab, weil sie Hilfsmittel teilweise sogar stören. Rechtlich ersetzen sie eine barrierefreie Umsetzung nicht – sie erzeugen nur den Eindruck, es sei etwas getan worden.
Für öffentliche Stellen ist eine veröffentlichte Erklärung zur Barrierefreiheit vorgeschrieben. Für Unternehmen unter dem BFSG gelten Informationspflichten zur Barrierefreiheit des Angebots. Wie diese Erklärung bei Ihnen aussehen muss, ist eine Rechtsfrage – wir liefern die technische Grundlage dafür.
Praktisch heißt das: Sie bekommen von uns das Prüfprotokoll mit Datum, Prüfumfang, Ergebnis und den bekannten Einschränkungen. Damit kann Ihre Rechtsberatung die Erklärung formulieren, ohne bei null anzufangen.
Passend dazu
Erst wissen, wo Sie stehen.
Wir prüfen Ihre Website gegen WCAG 2.1 AA und liefern eine nach Schwere sortierte Liste mit Aufwandsschätzung. Danach entscheiden Sie in Ruhe, was umgesetzt wird – und ob von uns oder von jemand anderem.
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